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§ 15 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKWO – Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (1)

(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 23. Tag vor der Wahl erteilt.

(2) Die Gemeinde führt über die erteilten Wahlscheine ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 13 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der erteilten Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird jeweils die Nummer vermerkt, unter der der Wahlberechtigte in das Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 13 Abs. 2 erfolgt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt, bei verbundenen Wahlen wird vermerkt, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Der Wahlschein ist von dem damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Vordrucke mit eingedruckter Unterschrift dürfen nicht verwendet werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann an Stelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen:

  1. 1.
    ein Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,
  2. 2.
    ein Wahlumschlag,
  3. 3.
    ein von der Gemeinde freigemachter Wahlbriefumschlag; auf diesem muss die Anschrift der Gemeinde, die Nummer des Stimmbezirks und des in das Wahlscheinverzeichnis eingetragenen Wahlscheins angegeben sein,
  4. 4.
    ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 4.

(5) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind dem Wahlberechtigten persönlich auszuhändigen, sie können ihm ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder ähnlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, so sind ihm Wahlschein und Briefwahlunterlagen durch Luftpost zu übersenden. Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen auch an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden können. Der den Wahlunterlagen beigefügte Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde nicht freizumachen, wenn

  1. 1.
    der Wähler die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder
  2. 2.
    der Wahlbrief von außerhalb des Verwaltungsbereichs der Deutschen Bundespost übersandt werden soll oder
  3. 3.
    der Wahlbrief nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Bundespost bis zum Ende der Wahlhandlung (§ 9 Abs. 1 oder Abs. 2 ThürKWG) am Wahltag, zur Gemeinde befördert werden kann.

(6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein unter Beifügung der Briefwahlunterlagen erteilt werden. Der alte Wahlschein ist für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis dementsprechend zu berichtigen.

(7) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen oder bei verbundenen Wahlen für bestimmte Wahlen eine Nichtwahlberechtigung vermerkt, so ist der Wahlschein ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen.

(8) Über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine wird ein besonderes Verzeichnis geführt, in dem Nachname und Vorname der betreffenden Person sowie die Nummer zu vermerken ist, unter der die Person im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist. Ist ein Wahlschein nur teilweise für ungültig erklärt worden, so ist außerdem zu vermerken, welche Wahlen von der Ungültigerklärung betroffen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).