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§ 15 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15 ThürJAPO – Praktische Studienzeit

(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums, jedoch nicht vor Beendigung der Vorlesungszeit des dritten Studienhalbjahres, an praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen teilzunehmen. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Jeweils eine dreiwöchige praktische Studienzeit soll der Student bei einem Gericht (Gerichtspraktikum) und in einer Verwaltung (Verwaltungspraktikum) ableisten. Die übrige Zeit kann er bei Praktikumsstellen seiner Wahl ableisten (Wahlpraktikum). Weist die Praktikumsstelle einen engen Bezug zu dem Schwerpunktbereich auf, in dem der Student die Schwerpunktbereichsprüfung ablegt, so kann er die gesamten 13 Wochen dort ableisten.

(2) Praktische Studienzeiten können auch außerhalb Thüringens abgeleistet werden, wenn sie von einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder, wenn die Praktikumsstelle im Ausland liegt, von einer Person mit vergleichbarer juristischer Befähigung betreut werden. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Abgeschlossene Ausbildungen für den gehobenen Justizdienst und den nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst werden als praktische Studienzeiten angerechnet.

(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeit ist der Student nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung vom Ausbildungsleiter auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.

(4) Die ausbildende Stelle bescheinigt dem Studenten die ordnungsgemäße Teilnahme an einer praktischen Studienzeit.

(5) Die Gestaltung der praktischen Studienzeit regelt das für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, hinsichtlich des Verwaltungspraktikums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium.