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§ 15 ThürHhG 2015
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2015
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürHhG 2015 – Fortgeltung

§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2015 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2016.