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§ 15 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürHeilBG – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen. Nicht übertragen kann sie die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. 1.
    die Satzung,
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
    die Berufsordnung,
  5. 5.
    die Weiterbildungsordnung,
  6. 6.
    die Beitragsordnung,
  7. 7.
    die Gebührenordnung oder Kostensatzung,
  8. 8.
    die Meldeordnung,
  9. 9.
    die Haushalts- und Kassenordnung,
  10. 10.
    die Aufwandsentschädigungsordnung,
  11. 11.
    die Feststellung des Haushaltsplans oder des Jahresabschlusses,
  12. 12.
    die Schlichtungsordnung,
  13. 13.
    die Aufstellung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte.

(2) Satzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragsordnung, Gebührenordnung oder Kostensatzung, Haushalts- und Kassenordnung und Meldeordnung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.