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§ 15 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15 ThürGGO – Kabinettsitzungen

(1) Den Vorsitz bei den Kabinettsitzungen führt der Ministerpräsident, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz der nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Thüringer Landesregierung bestimmte zweite Vertreter und danach der vom Ministerpräsidenten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Minister oder mangels einer solchen Bestimmung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt den Vorsitz der Lebensälteste.

(2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse in der Kabinettsitzung oder im schriftlichen Beschlussverfahren.

(3) Die Kabinettsitzungen, die Tagesordnungen und die Niederschriften darüber sind vertraulich.