§ 15 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Schutz von Kulturdenkmalen
§ 15 ThürDSchG – Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen
Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen. Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der Maßnahmen anordnen.