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§ 15 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürDG – Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren

(1) Ist die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren gegen den Beamten erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, steht dies der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen.

(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Beamten liegen, nicht verhandelt werden kann.

(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.

(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.