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§ 15 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürBG – Gültigkeit von Amtshandlungen (1)

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Zurücknahme (§ 14 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).