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§ 15 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürAGBGB – Aufnahme anderer Personen

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zur Nutzung zu gewähren, ist er befugt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(2) Hat der Berechtigte das Recht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen, so darf er seiner Familie und den übrigen in Absatz 1 genannten Personen gestatten, gemeinsam mit ihm die Wohnung mitzubenutzen. Dies gilt nicht für andere Personen als leibliche Kinder, die erst nach dem Abschluss des Vertrages Familienangehörige des Berechtigten geworden sind, und für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dieser Ausschluss von der Mitbenutzung widerspricht der Billigkeit.

(3) Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.

(4) Stirbt der Berechtigte, hat der Verpflichtete der Familie des Berechtigten und den Personen, die der Berechtigte zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung oder Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.