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§ 15 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 TT-VgG – Nachweise, Angebotsausschluss

(1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach § 14 Absatz 3 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 13 zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen.

(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach § 11 oder eine Erklärung über die Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens nach § 13 nicht abgibt.

(3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bau-leistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein.

(4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt.

(5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweispflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4.

(6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, entsprechend.