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§ 15 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 StrRehaG – Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.