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§ 15 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 15 StiftG LSA – Bestehende Stiftungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die durch einen Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Beschluss der Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten öffentlichrechtlichen Stiftungen gelten als staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts fort.

(3) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Sachsen-Anhalt zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf die Nachforschung über das rechtliche Schicksal von Stiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Bestellung eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen.

(4) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die keine Satzung oder eine § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprechende Satzung hat, ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Satzung vorzulegen, die die in § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Regelungen enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.