§ 15 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 15 StGHG
Der Staatsgerichtshof entscheidet in folgenden Fällen:
- 1.
über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung (§§ 31 bis 35)
- 2.
über die Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (§§ 36 bis 38),
- 3.
über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen (§§ 39 bis 41),
- 4.
über Verfassungsstreitigkeiten (§ 42),
- 5.
über Grundrechtsklagen (§§ 43 bis 47),
- 6.
in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid (§§ 48 bis 51),
- 7.
über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 52),
- 8.
in den sonstigen ihm durch die Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Fällen.