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§ 15 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 15 SpG – Weitere Mitglieder

(1) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Hauptorgan des Trägers bestellt. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Trägers, bei Sparkassen mit mehreren Trägern den Hauptorganen der Träger angehören. Das Hauptorgan des Trägers bestimmt vor jeder Neubestellung die Zahl der aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglieder; bei Sparkassen mit mehreren Trägern bestimmt die Versammlung der Träger die Zahl der aus der Mitte der Hauptorgane der Träger zu bestellenden Mitglieder. § 35 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die aus der Mitte des Hauptorgans oder aus der Mitte der Hauptorgane zu wählenden und die anderen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats getrennt zu wählen sind; bei der Wahl durch die Versammlung der Träger ist das nach § 8 Abs. 7 Satz 3 festgelegte Verhältnis der Stimmen maßgebend.

(2) Für jedes weitere Mitglied des Verwaltungsrats wird ein Stellvertreter bestellt; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Satzung kann statt dessen bestimmen, dass für die Gruppe der dem Hauptorgan des Trägers oder den Hauptorganen der Träger angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder je ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, die zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.

(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan des Trägers bestellt. Bei Sparkassen mit mehreren Trägern und bei Zweckverbandssparkassen werden die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter auf fünf Jahre bestellt; die Bestellung ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung statt nach Satz 2 unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan eines Trägers oder zum Hauptorgan eines Mitglieds des Zweckverbands durchzuführen ist.

(4) Zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats und zu ihren Stellvertretern dürfen nur Personen bestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in den Gemeinderat eines Trägers oder einer Gemeinde eines Trägers wählbar sind oder wählbar wären, wenn für die Berechnung der Mindestwohndauer in einer solchen Gemeinde die jeweils unmittelbar vorhergehenden Wohnzeiten in anderen solchen Gemeinden hinzugerechnet würden.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führen die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neuen Verwaltungsrats fort.