§ 15 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl
§ 15 SchwbVWO – Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.
Zu § 15: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).