§ 15 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 15 SchO – Ort der Amtsausübung
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner nur befugt, wenn
- 1.
sie als Stellvertretende tätig werden,
- 2.
sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder
- 3.
der Augenschein eingenommen werden soll.