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§ 15 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SchO – Ort der Amtsausübung

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner nur befugt, wenn

  1. 1.

    sie als Stellvertretende tätig werden,

  2. 2.

    sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder

  3. 3.

    der Augenschein eingenommen werden soll.