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§ 15 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsWG – Umsetzung durch Rechtsverordnung
(zu § 23 WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 23 WHG, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf den Freistaat Sachsen beschränkte Anhörung vor Verordnungserlass durchzuführen. Beteiligte Kreise in diesem Sinne sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen und der sonstigen Betroffenen.