Gesetze

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§ 15 SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Übermittlungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsVSG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. Dabei dürfen personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn dies für die Unterrichtung erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.