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§ 15 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Personalvertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsPersVG – Wählbarkeit in besonderen Fällen

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Die Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, wenn in einer der Gruppen weniger Wahlberechtigte als das Fünffache der nach den § 16 und § 17 maßgeblichen Personalratsmitglieder und Gruppenvertreter vorhanden sind.