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§ 15 SächsBauPAVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 SächsBauPAVO – Anwendungsbereich und Überwachungsstellen

(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 24 Satz 1 Nr. 5 SächsBO anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:

  1. 1.

    der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

  2. 2.

    das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,

  3. 3.

    die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

  4. 4.

    der Einbau von Verpressankern,

  5. 5.

    das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

  6. 6.

    das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50m².

(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.