§ 15 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat
§ 15 RiG M-V – Aufgabe des Richterrates, Beteiligung
Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter nach Maßgabe der §§ 16 und 16a zu beteiligen. Bei Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 20) erweiterte Personalrat zu beteiligen.