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§ 15 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 RechPrüfG

(1) Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt dem Senat.

(2) Ihre Durchführung wird dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen; er nimmt diese Aufgabe unter der Bezeichnung

"Der Präsident des Rechnungshofs - Gemeindeprüfung -"

wahr.