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§ 15 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 15 RAVG – Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  2. 2.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,
  3. 3.
    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz(1) des Saarlandes. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 4 Abs. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) soll in § 15 Abs. 2 Satz 1 das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt werden. Diese Änderung kann nicht durchgeführt werden.