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§ 15 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 RAVG – Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz ist der Wohnsitz des Berechtigten. Wohnt der Berechtigte nicht im Inland, ist Erfüllungsort Koblenz.