§ 15 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
§ 15 PresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederdruck des Teiles, der zur Beschlagnahme Anlass gegeben hat, verboten.