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§ 15 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 PersVG – Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Personalrat zu, werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige, Jeder Wahlvorschlag der Gewerkschaften muss von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Dem Dienststellenleiter und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.