§ 15 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Eheschließung → Abschnitt 1 – Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 15 PStG – Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Zu § 15: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).