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§ 15 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 15 ÖPNVG – Mobilitätsbeauftragter

(1) Die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerin oder der für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Minister kann eine Mobilitätsbeauftragte oder einen Mobilitätsbeauftragten bestellen.

(2) 1Die oder der Mobilitätsbeauftragte koordiniert die Zusammenarbeit der Aufgabenträgerorganisationen und Aufgabenträger und berät diese bei der Einrichtung gemeinsamer Organisationsstrukturen. 2Für diese Aufgaben sind durch das für denöffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.

(3) 1Die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann einen Mobilitäts- und Koordinierungsrat einsetzen. 2Dieser unterstützt die Mobilitätsbeauftragte oder den Mobilitätsbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2.