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§ 15 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ausbildung der Notarassessoren

Titel: Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: NotV
Gliederungs-Nr.: 303-1-3-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NotV – Urlaub und Arbeitszeit

(1) Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. Das Urlaubsgesuch ist über den ausbildenden Notar an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat.

(3) Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.