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§ 15 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 Nds. SÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle erforderlichen Daten über die Sicherheitsüberprüfung, insbesondere die des § 13 Abs. 2 Satz 2, aufzunehmen sind.

(2) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 übermittelten sowie diejenigen Daten aufzunehmen sind, die die Sicherheitsüberprüfung, die im Einzelnen durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse betreffen.