Gesetze

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§ 15 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 3 – Grenzwand
 

§ 15 NbG – Abbruch eines Gebäudes

Wird nach Errichtung eines Anbaues oder einer zweiten Grenzwand eines der beiden Gebäude abgerissen, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Für die Pflicht zur Anzeige gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.