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§ 15 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 NatSchG Bln – Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Landschaftsplanung

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 14 sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 10 Absatz 3 können Landschaftsplan oder Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem

  1. 1.

    an Stelle der Beteiligung nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und

  2. 2.

    an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 5 Satz 1 den durch die Änderungen Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt.