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§ 15 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Teil 2 – Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen → Abschnitt 3 – Sonderfälle

Titel: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NachwV – Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts

  1. 1.
    die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
  2. 2.
    die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.