Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Abschnitt III – Grenzwand
§ 15 NachbG Schl.-H. – Einseitige Grenzwand; Wärmeschutzüberbau
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben Bauteile, die in den Luftraum ihres Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
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nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
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die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen,
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sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und
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sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen, insbesondere nicht zum Betreten bestimmt sind.
(2) Soweit und solange die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks einen Überbau durch eine nachträglich auf die Grenzwand aufgebrachte Wärmedämmung, die die Grenze um nicht mehr als 0,25 m überschreitet, zu dulden, wenn eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. § 912 Absatz 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 10 Absatz 2 gelten entsprechend.