§ 15 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 15 NRiG – Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter enthalten über den Wortlaut des § 45 Abs. 3, 4 oder 6 DRiG hinaus jeweils nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" ein Komma und die Worte "getreu der Niedersächsischen Verfassung".