Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NRettDG – Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern

(1) 1Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 ermittelten Plankosten vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes oder für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.

(2) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken.

(3) 1Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigten. 2Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigten, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern vereinbart worden ist.

(4) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist dem Beauftragten Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern zu schließenden Vereinbarungen teilzunehmen.