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§ 15 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NLWO – Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis zu den in § 4 Abs. 4 Satz 2 NLWG angegebenen Zeiten eingesehen werden kann. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch am Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde bedient werden.

(2) Die Gemeinde teilt mit Beginn der Einsichtnahmefrist der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten mit. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt hiernach die vorläufige Zahl der wahlberechtigten Personen für den Wahlkreis und teilt sie unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(3) Innerhalb der Einsichtnahmefrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Personen zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(4) (weggefallen)