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§ 15 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und

  1. 1.

    für den Zugang für das erste Einstiegsamt

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder

    2. b)

      eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22)

    und

  2. 2.

    für den Zugang für das zweite Einstiegsamt

    1. a)

      eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),

    2. b)

      einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder

    3. c)

      eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).

(2) 1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und

  1. 1.

    eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder

  2. 2.

    einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).

2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch

  1. 1.

    durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),

  2. 2.

    für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,

  3. 3.

    durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,

  4. 4.

    durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder

  5. 5.

    durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42

erworben werden.

(4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,

  1. 1.

    wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und

  2. 2.

    wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.