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§ 15 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Vierter Abschnitt – Pflichtfeuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 15 NBrandSchG – Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung

(1) Sind in einer Gemeinde der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung nicht durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

(2) 1Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist verpflichtet, wer zum Dienst herangezogen ist. 2Die Gemeinde regelt durch Satzung, wer zum Dienst herangezogen werden kann. 3Herangezogen werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,

  1. 1.

    die gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignet sind,

  2. 2.

    die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und

  3. 3.

    deren Verpflichtung zum Dienst mit ihren beruflichen oder sonstigen Pflichten vereinbar ist.

(3) § 11 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 13 und 20 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie die §§ 32 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichtfeuerwehr ist aufzulösen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt sind.