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§ 15 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 MinG – Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). § 13 Abs. 1 gilt nicht; bei der Bemessung der Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) zu Grunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte.