§ 15 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Versorgung
§ 15 MinG – Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). § 13 Abs. 1 gilt nicht; bei der Bemessung der Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) zu Grunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte.