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§ 15 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 15 MedienG LSA – Sachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen dafür bietet, ein Rundfunkprogramm der beantragten Programmart und Programmkategorie regelmäßig und professionell entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes zu veranstalten.

(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    sich das Fernsehprogramm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Anlage zum Gesetz vom 7. Dezember 1993, GVBl. LSA S. 739), geändert durch das Protokoll vom 9. September 1998 (Anlage zum Gesetz vom 7. April 2000, GVBl. LSA S. 182), ratifiziert hat,

  2. 2.

    der Fernsehveranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, und

  3. 3.

    die Bestimmungen des anderen Staates, die der Fernsehveranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.