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§ 15 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 MRVG – Besuche, Telefongespräche

(1) Der Patient darf regelmäßig Besuche empfangen. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Dauer regelt die Hausordnung nach einheitlichen Grundsätzen.

(2) Besuche dürfen im Einzelfall und nur dann überwacht, abgebrochen, eingeschränkt, untersagt oder von einer Durchsuchung des Besuchers abhängig gemacht werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass die Behandlung des Patienten oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährden würden.

(3) Besuche durch Verteidiger dürfen weder überwacht noch untersagt werden. Besuche des gesetzlichen Vertreters, des Seelsorgers sowie der in einer Angelegenheit des Patienten tätigen Rechtsanwälte oder Notare dürfen nicht untersagt werden. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die diese Personen mit sich führen, dürfen inhaltlich nicht überprüft werden.

(4) Telefongespräche dürfen unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 geführt werden.