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§ 15 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 15 MFG – Kooperation

(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere

  1. 1.
    Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen,
  2. 2.
    Gemeinschaftseinrichtungen und -maßnahmen,
  3. 3.
    Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen).

(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.