§ 15 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung
§ 15 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde.
(2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 des Bundeswaldgesetzes erfüllen.