Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde.

(2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 des Bundeswaldgesetzes erfüllen.