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§ 15 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWahlO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

  1. a)
    auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz, und § 17 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. b)
    zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz, des Gesetzes); dazu gehört auch, dass Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,
  3. c)
    im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 17 Abs. 4 Satz 3).

Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.