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§ 15 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. 1.
    die Anlagen für Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
  2. 2.
    auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder
  3. 3.
    eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 28 dieses Gesetzes weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zu dulden.

Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Nummer 1 bis 3 durch Zahlung an den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit zu Gunsten des Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

Zu § 15: Geändert durch G vom 2. 3. 1993 (GVOBl. M-V S. 178) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).