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§ 15 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-43
Normtyp: Gesetz

§ 15 LUKG – Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden

  1. 1.
    zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
  2. 2.
    zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.