§ 15 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 15 LUKG – Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden
- 1.zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
- 2.zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.