Landesseilbahngesetz
Teil 3 – Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung
§ 15 LSeilbG – Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
- 2.mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
- 3.es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach § 16 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar; im Übrigen finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
- 1.es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach § 16 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2.andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3.Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
(4) Ein Bebauungsplan nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzt die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.