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§ 15 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 2 – Planfeststellung

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LSeilbG M-V – Planfeststellung

(1) Betriebsanlagen einer Seilbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(1a) Für den Bau oder die Änderung der Betriebsanlage einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. 1.

    es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

  3. 3.

    Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. 1.

    es sich nicht um Änderungen oder Erweiterungen handelt, für die nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(4) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 77 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann der Planfeststellungsbeschluss auch dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung nach § 5 unanfechtbar abgelehnt ist oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.