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§ 15 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 15 LSeilbG – Ausnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall

  1. 1.

    Ausnahmen von der Bestellung und Bestätigung des technischen Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Seilbahn zulassen sowie

  2. 2.

    abweichend von § 14 Abs. 4 die Bestellung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter bestätigen, wenn

    1. a)

      hinsichtlich des Betriebs der Seilbahn einfache Betriebsverhältnisse vorliegen und

    2. b)

      die bestellte Person über die erforderliche Fachkunde entsprechend den Anforderungen der Anlage verfügt.

(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.